Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 54, Nein: 0, Anwesend: 54

Den Mitgliedern des Kreistages wurde mit der Beschlussvorlage der Entwurf einer „Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid für den Landkreis Erlangen-Höchstadt (LKr-BBS)“ zur Verfügung gestellt. Landrat Tritthart weist auf die mit der Tischvorlage vorgeschlagene Modifikation des § 10 hin, wonach für die Bestellung des Abstimmungsleiters die Regelung des Gemeinde-Landkreis-Wahlgesetzes (GLKrWG) aufgenommen werden sollte. Weiterhin ist in § 33 der Tag des Inkrafttretens zu ergänzen.

 

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

Der Landkreis Erlangen-Höchstadt erlässt die als Anlage beigefügte „Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid für den Landkreis Erlangen-Höchstadt (LKr-BBS)“ mit folgender Fassung der §§ 10 und 33:

 

㤠10

Abstimmungsleiter

 

Die Bestellung des Abstimmungsleiters bestimmt sich nach Art. 5 GLKrWG sinngemäß.“

 

㤠33

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“

 

 


Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

Der Landkreis Erlangen-Höchstadt erlässt die als Anlage beigefügte „Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid für den Landkreis Erlangen-Höchstadt (LKr-BBS)“ mit folgender Fassung der §§ 10 und 33:

 

㤠10

Abstimmungsleiter

 

Die Bestellung des Abstimmungsleiters bestimmt sich nach Art. 5 GLKrWG sinngemäß.“

 

㤠33

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“