Sitzung: 27.06.2014 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 19, Anwesend: 49
Den Mitgliedern des Kreistages liegen zu
diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage mit einem aktualisierten Entwurf
der Geschäftsordnung (Stand: 23.05.2014), die Mustergeschäftsordnung des Bayer.
Landkreistages vom 10. März 2014 sowie eine Übersicht zur Bewilligung über- und
außerplanmäßiger Ausgaben gem. Art. 60 LKrO vor.
Landrat Tritthart informiert die Mitglieder
des Kreistages über den in der letzten Sitzung des Kreisausschusses, nach ausführlicher
Vorberatung, mehrheitlich, gefassten Empfehlungsbeschluss an den Kreistag.
Dieser beinhaltet den Entwurf der Geschäftsordnung (Stand: 23.05.2014) mit der
Maßgabe in § 15 sowohl die schriftliche als auch elektronische Form der Ladung
vorzusehen. Im Fall der schriftlichen Einladung sollen die Kreisräte auf Wunsch
die Einladung (ohne Unterlagen) zusätzlich per e-mail erhalten. Offen sei
nunmehr lediglich die Festlegung der Ladungsfrist. Hierzu bittet Landrat
Tritthart um das Meinungsbild in den einzelnen Fraktionen. Mit Ausnahme der
Kreistagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, die die bisherige Ladungsfrist von
10 Tagen beibehalten möchte, sprechen sich alle Fraktionen für eine
siebentägige Landungsfrist aus.
Von Seiten der FW-Kreistagsfraktion wird das
Verfahren zur Ermittlung der Mitglieder des Kreisausschusses nach d’Hondt in §
33 der Geschäftsordnung abgelehnt. Begründet wird dies mit einer Verzerrung des
Wahlergebnisses bei Anwendung dieses Berechnungsverfahrens für die Besetzung
des Kreisausschusses. Zwei gleich große Kreistagsfraktionen seien damit im
Kreisausschuss unterschiedlich vertreten. Kreisrat Fischkal fordert deshalb die
Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens auch bei der Ermittlung der Mitglieder
des Kreisausschusses und eine entsprechende Änderung des § 33 der
Geschäftsordnung. Auch die Mustergeschäftsordnung des Bayer. Landkreistages
sehe für die Ausschussbesetzungen nur noch die Anwendung des
Hare-Niemeyer-Verfahrens vor. Diese Ansicht wird im Wesentlichen auch von der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen als auch der FDP begrüßt. Landrat Tritthart
verweist auf die Beschlussfassung im Rahmen der konstituierenden Sitzung des
Kreistages am 16.05.2014. Beide Berechnungsverfahren könnten angewandt werden.
Aus diesem Grund gebe es keinen Anlass die bestehende Beschlusslage zu ändern.
Für die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die
Grünen erklärt Kreisrat Hirschmann weiterhin, diese halte die Erhöhung der
Wertgrenzen für außer- und überplanmäßige Ausgaben in der vorgesehenen Höhe für
nicht angemessen. Im Gremium wird hierzu jedoch auch die Ansicht vertreten,
eine Änderung der Wertgrenzen sei zeitgemäß und ermögliche schnelles und
flexibles Verwaltungshandeln. Kreisrat Nussel betont, der Verzicht auf die
schriftliche Einladung bei elektronischer Ladung müsse in jedem Fall
schriftlich erklärt werden und jederzeit schriftlich widerrufbar sein.
Anschließend erläutert Landrat Tritthart die
beabsichtigte Beschlussfassung über die gesamte Geschäftsordnung in der
aktualisierten Fassung vom 23. Mai 2014. Der Beschlussvorschlag beinhalte eine
Ladungsfrist von 7 Tagen und sowohl die Möglichkeit der Einladung in
schriftlicher als auch elektronischer Form. Ein Verzicht auf die Einladung in
schriftlicher Form ist schriftlich zu erklären bzw. zu widerrufen.
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
Der Kreistag beschließt die als Anlage
beigefügte Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere
Ausschüsse in der aktualisierten Fassung vom 23. Mai 2014 mit folgenden
Maßgaben:
1.
In § 15
der Geschäftsordnung wird sowohl die schriftliche als auch elektronische
Form der Ladung aufgenommen. Die Formulierung lautet wie folgt:
(1)
Die Einberufung der Kreistagssitzung erfolgt
durch den Landrat (Art. 25 LKrO).
(2)
Die Kreisräte werden schriftlich unter Beifügung
der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen
eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als
nicht veränderbares Dokument per e-mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl
der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch
De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt. Das Einverständnis für die
elektronische Ladung ist schriftlich gegenüber dem Landrat zu erklären; es ist
jederzeit widerrufbar. Im Falle der schriftlichen Einladung erhalten die
Kreisräte auf Wunsch die Einladung (ohne Unterlagen) zusätzlich per e-mail.
(3)
Bei Versendung durch einfachen Brief gilt die
Ladung spätestens am 3.Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Im Falle
der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen
Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und
üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des
Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des
De-Mail-Gesetzes.
(4)
Die Ladung hat den Kreisräten spätestens am 7.
Tag vor der Sitzung zuzugehen. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf
den 3. Tag vor der Sitzung abgekürzt werden.
(5)
Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen
beigefügt werden, wenn und soweit dies für die Vorbereitung der Beratungen
notwendig ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die
weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch in einem technisch
individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich
(Kreisinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat der Kreisrat sein
Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren
Unterlagen grundsätzlich nur in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
2.
Die in §
29 Abs. 2 Nr. 5 enthaltene Wertgrenze wird von bisher 100.000 € auf 200.000 €
erhöht.
3.
Die in §
40 Abs. 3 enthaltene Wertgrenze wird von bisher 20.000 € auf 50.000 € erhöht.