Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 19, Anwesend: 49

Den Mitgliedern des Kreistages liegen zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage mit einem aktualisierten Entwurf der Geschäftsordnung (Stand: 23.05.2014), die Mustergeschäftsordnung des Bayer. Landkreistages vom 10. März 2014 sowie eine Übersicht zur Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben gem. Art. 60 LKrO vor.

Landrat Tritthart informiert die Mitglieder des Kreistages über den in der letzten Sitzung des Kreisausschusses, nach ausführlicher Vorberatung, mehrheitlich, gefassten Empfehlungsbeschluss an den Kreistag. Dieser beinhaltet den Entwurf der Geschäftsordnung (Stand: 23.05.2014) mit der Maßgabe in § 15 sowohl die schriftliche als auch elektronische Form der Ladung vorzusehen. Im Fall der schriftlichen Einladung sollen die Kreisräte auf Wunsch die Einladung (ohne Unterlagen) zusätzlich per e-mail erhalten. Offen sei nunmehr lediglich die Festlegung der Ladungsfrist. Hierzu bittet Landrat Tritthart um das Meinungsbild in den einzelnen Fraktionen. Mit Ausnahme der Kreistagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, die die bisherige Ladungsfrist von 10 Tagen beibehalten möchte, sprechen sich alle Fraktionen für eine siebentägige Landungsfrist aus. 

 

Von Seiten der FW-Kreistagsfraktion wird das Verfahren zur Ermittlung der Mitglieder des Kreisausschusses nach d’Hondt in § 33 der Geschäftsordnung abgelehnt. Begründet wird dies mit einer Verzerrung des Wahlergebnisses bei Anwendung dieses Berechnungsverfahrens für die Besetzung des Kreisausschusses. Zwei gleich große Kreistagsfraktionen seien damit im Kreisausschuss unterschiedlich vertreten. Kreisrat Fischkal fordert deshalb die Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens auch bei der Ermittlung der Mitglieder des Kreisausschusses und eine entsprechende Änderung des § 33 der Geschäftsordnung. Auch die Mustergeschäftsordnung des Bayer. Landkreistages sehe für die Ausschussbesetzungen nur noch die Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens vor. Diese Ansicht wird im Wesentlichen auch von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen als auch der FDP begrüßt. Landrat Tritthart verweist auf die Beschlussfassung im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Kreistages am 16.05.2014. Beide Berechnungsverfahren könnten angewandt werden. Aus diesem Grund gebe es keinen Anlass die bestehende Beschlusslage zu ändern.

 

Für die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärt Kreisrat Hirschmann weiterhin, diese halte die Erhöhung der Wertgrenzen für außer- und überplanmäßige Ausgaben in der vorgesehenen Höhe für nicht angemessen. Im Gremium wird hierzu jedoch auch die Ansicht vertreten, eine Änderung der Wertgrenzen sei zeitgemäß und ermögliche schnelles und flexibles Verwaltungshandeln. Kreisrat Nussel betont, der Verzicht auf die schriftliche Einladung bei elektronischer Ladung müsse in jedem Fall schriftlich erklärt werden und jederzeit schriftlich widerrufbar sein.

 

Anschließend erläutert Landrat Tritthart die beabsichtigte Beschlussfassung über die gesamte Geschäftsordnung in der aktualisierten Fassung vom 23. Mai 2014. Der Beschlussvorschlag beinhalte eine Ladungsfrist von 7 Tagen und sowohl die Möglichkeit der Einladung in schriftlicher als auch elektronischer Form. Ein Verzicht auf die Einladung in schriftlicher Form ist schriftlich zu erklären bzw. zu widerrufen.

 


 

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse in der aktualisierten Fassung vom 23. Mai 2014 mit folgenden Maßgaben:

 

1.    In § 15 der Geschäftsordnung wird sowohl die schriftliche als auch elektronische Form der Ladung aufgenommen. Die Formulierung lautet wie folgt:

 

(1)  Die Einberufung der Kreistagssitzung erfolgt durch den Landrat (Art. 25 LKrO).

 

(2)  Die Kreisräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument per e-mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt. Das Einverständnis für die elektronische Ladung ist schriftlich gegenüber dem Landrat zu erklären; es ist jederzeit widerrufbar. Im Falle der schriftlichen Einladung erhalten die Kreisräte auf Wunsch die Einladung (ohne Unterlagen) zusätzlich per e-mail.

 

(3)  Bei Versendung durch einfachen Brief gilt die Ladung spätestens am 3.Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.

 

(4)  Die Ladung hat den Kreisräten spätestens am 7. Tag vor der Sitzung zuzugehen. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf den 3. Tag vor der Sitzung abgekürzt werden.

 

(5)  Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen beigefügt werden, wenn und soweit dies für die Vorbereitung der Beratungen notwendig ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Kreisinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat der Kreisrat sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

2.    Die in § 29 Abs. 2 Nr. 5 enthaltene Wertgrenze wird von bisher 100.000 € auf 200.000 € erhöht.

 

3.    Die in § 40 Abs. 3 enthaltene Wertgrenze wird von bisher 20.000 € auf 50.000 € erhöht.