Beschluss: Mehrfachbeschluss

Die Mitglieder des Kreisausschusses haben zu diesem Tagesordnungspunkt zusammen mit der Sitzungsvorlage eine Übersicht zu den Ladungsformen, eine Übersicht zur Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben gem. Art. 60 LKrO, einen aktualisierten Entwurf der Geschäftsordnung (Stand: 23.05.2014) und die Mustergeschäftsordnung des Bayer. Landkreistages vom 10. März 2014 erhalten.

 

Landrat Tritthart informiert das Gremium über die vom Landrat und der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse.

 

Nach Beratung über die Verkürzung der Ladungsfrist im § 15 der Geschäftsordnung von 10 auf 7 Tage vereinbaren die Mitglieder des Kreisausschusses, auf Ebene der Fraktionsvorsitzenden die Frage nochmals vertieft zu besprechen um diese dann endgültig in der nächsten Sitzung des Kreistages zu klären und zu beschließen.

 

Weiterhin sprechen sich die Mitglieder mehrheitlich für eine schriftliche Einladung unter Beifügung der Tagesordnung aus. Auf Wunsch sollen die Kreisräte die Einladung ohne Unterlagen zusätzlich per e-mail erhalten. Das Einverständnis für die elektronische Ladung soll schriftlich gegenüber dem Landrat erklärt werden und jederzeit widerrufbar sein.

Landrat Tritthart schlägt daher die Modifizierung von Nr. 1 Abs. 2 des Beschlussvorschlages vor: „…Im Falle der schriftlichen Einladung erhalten die Kreisräte auf Wunsch die Einladung (ohne Unterlagen) zusätzlich per e-mail.“

 

In der weiteren Beratung weist Kreisrat Hirschmann darauf hin, dass § 33 Abs. 2 der Mustergeschäftsordnung des Bayer. Landkreistages bei der Ermittlung der Mitglieder des Kreisausschusses das Hare-Niemeyer-Verfahren empfiehlt. Auf seine Nachfrage warum hier von der Mustergeschäftsordnung abgewichen und nach der Geschäftsordnung des Landkreises Erlangen-Höchstadt die Mitglieder des Kreisausschusses nach dem d’Hondtschen Verfahren ermittelt werden, erklärt Landrat Tritthart, beim Kreisausschuss handele es sich um einen besonderen Ausschuss, der die Anwendung eines anderen Verfahrens rechtfertige. Der Kreistag habe darüber in seiner konstituierenden Sitzung am 16.05.2014 mehrheitlich beschlossen.

Kreisrat Brehm vertritt ebenfalls die Meinung, die Geschäftsordnung müsse dahingehend geändert werden, dass auch beim Kreisausschuss das Verfahren nach Hare-Niemeyer angewendet werde. Dies würde er rechtlich überprüfen lassen.

Landrat Tritthart erteilt mit Zustimmung der Mitglieder des Kreisausschusses der nicht im Kreisausschuss vertretenen Kreisrätin und Fraktionsvorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktion Weis das Wort. Kreisrätin Weis erklärt, die Landkreisordnung habe zwar vor sechs Jahren die Möglichkeit vorgesehen, das Verfahren nach D’Hondt anzuwenden, heute wird allerdings nur noch das Hare-Niemeyer-Verfahren genannt. Sie betont, die FDP-Kreistagsfraktion möchte ebenfalls im Kreisausschuss vertreten sein und ist deshalb für eine Änderung.

Kreisrat Hirschmann stellt den Antrag auf Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens bei der Ermittlung der Mitglieder des Kreisausschusses. Die Geschäftsordnung des Landkreises Erlangen-Höchstadt ist im § 33 Abs. 2 entsprechend zu ändern.

Landrat Tritthart lässt nach einer weiteren Diskussion über den Antrag abstimmen.


Der Kreisausschuss fasst folgende Beschlüsse:

 

Der Antrag von Kreisrat Hirschmann das Hare-Niemeyer-Verfahren auch bei der Ermittlung der Mitglieder des Kreisausschusses anzuwenden wird abgelehnt.

 

Abstimmung: mehrheitlich abgelehnt                                              Ja: 4  Nein: 8  Anwesend: 12

 

 

Die Mitglieder des Kreisausschusses vereinbaren auf Ebene der Fraktionsvorsitzenden die Frage der Ladungsfrist im § 15 der Geschäftsordnung nochmals vertieft zu besprechen. Vorbehaltlich dieser Meinungsbildung wird dem Kreistag empfohlen, die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse in der aktualisierten Fassung vom 23. Mai 2014 mit folgenden Maßgaben zu beschließen:

 

1.         In § 15 der Geschäftsordnung wird sowohl die schriftliche als auch elektronische Form der Ladung aufgenommen. Die Formulierung lautet wie folgt:

 

(1)    Die Einberufung der Kreistagssitzung erfolgt durch den Landrat (Art. 25 LKrO).

 

(2)    Die Kreisräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument per e-mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-mail oder in verschlüsselter Form versandt. Das Einverständnis für die elektronische Ladung ist schriftlich gegenüber dem Landrat zu erklären; es ist jederzeit widerrufbar. Im Falle der schriftlichen Einladung erhalten die Kreisräte auf Wunsch die Einladung (ohne Unterlagen) zusätzlich per e-mail.

 

(3)    Bei Versendung durch einfachen Brief gilt die Ladung spätestens am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-mail-Gesetzes.

 

(4)    Die Ladung hat den Kreisräten spätestens am 7. Tag vor der Sitzung zuzugehen. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf den 3. Tag vor der Sitzung abgekürzt werden.

 

(5)    Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen beigefügt werden, wenn und soweit dies für die Vorbereitung der Beratungen notwendig ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Kreisinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat der Kreisrat sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

2.    Die in § 29 Abs. 2 Nr. 5 enthaltene Wertgrenze wird von bisher 100.000 € auf 200.000 € erhöht.

 

3.    Die in § 40 Abs. 3 enthaltene Wertgrenze wird von bisher 20.000 € auf 50.000 € erhöht.

 

Abstimmung: mehrheitlich beschlossen                                         Ja: 8  Nein: 4  Anwesend: 12