Dem Landrat obliegen nach Art. 38 Abs. 2 LKrO die personalrechtlichen Befugnisse für Beamte des Landkreises bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Landkreises bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechendem Entgelt.

 

Eine weitergehende Übertragung personalrechtlicher Befunisse auf den Landrat ist nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 LKrO möglich. Um im Personalbereich des Kreiskrankenhauses St. Anna in Höchstadt a. d. Aisch zeitnah handlungsfähig zu sein und insbesondere den Dienstbetrieb und damit die Versorung der Patienten jederzeit sicherstellen zu können, wird eine entsprechende Ermächtigung  des Landrats für unbedingt erforderlich gehalten. In der vorhergehenden Wahlperiode hat der Kreistag in seiner Sitzung am 09.05.2008 diese Übertragung vorgenommen. Der Landrat wiederum hat diese Befugnis auf den kaufmännischen Leiter/die Betriebsleitung des Kreiskrankenhauses St. Anna übertragen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag überträgt dem Landrat entsprechend Art. 38 Abs. 1 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) die personalrechtlichen Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO für Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst, die im Operationsdienst tätig sind, für Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/-medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechender Tätigkeit sowie für Assistenzärzte des Kreiskrankenhauses St. Anna Höchstadt a .d. Aisch bis Entgeltgruppe I TV-Ärzte/VKA.

 

Über die im Rahmen dieser Übertragung personalrechtlicher Befugnisse getroffenen Entscheidungen soll der Krankenhausausschuss informiert werden.