Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 44, Nein: 10, Anwesend: 54

Den Mitgliedern des Kreistages liegt zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsunterlage mit dem Entwurf der Änderungsverordnung vor. Dieser ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Im Rahmen der Beratung begründet Kreisrätin Dr. Kolbet ihre ablehnende Haltung zur Herausnahme von Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Steigerwald“. Demnach sei die geplante Algenproduktionsanlage besser in einem Gewerbegebiet anzusiedeln und nicht auf der „grünen Wiese“. Für den kleinen Ort Kleinweisach bedeute die Anlage, eine Art überdimensioniertes ständig beleuchtetes Gewächshaus, eine unzumutbare Belastung.

 

Landrat Irlinger erklärt hierzu, die Bürgerinnen und Bürger von Kleinweisach seien zu diesem Projekt über den Gemeinderat umfassend informiert und im Vorfeld eingebunden worden. Einwände wurden bis auf eine Ausnahme nicht vorgetragen.  Vorgesehen sei außerdem die Prüfung, ob und an welcher Stelle geeignete Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen und zum Landschaftsschutzgebiet dazu genommen werden können. Kreisrat Hertlein verweist abschließend auf die Größenverhältnisse. Hier gehe es um eine Fläche von insgesamt 2,68 ha bei einer Gesamtfläche des Naturparks Steigerwald von 89.057 ha. Nach Abwägung aller sachlichen Gesichtspunkte müsse diese nur sehr geringfügige Flächenherausnahme möglich sein, zumal ein Flächenausgleich geprüft werde.

 

 

 

 


Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

Dem Antrag der Marktgemeinde Vestenbergsgreuth auf Herausnahme der Flächen Fl.Nr. 63 (Tfl.), 64, 65, 66 (Tfl.), 69 (Tfl.) und Fl.Nr. 32 (Tfl.) aus dem Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Steigerwald“ wird zugestimmt.

 

Der Kreistag beschließt die 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Steigerwald“ innerhalb des Landkreises Erlangen-Höchstadt, wie sie im Entwurf Gegenstand der Beratungen war.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die 1. Änderungsverordnung in Kraft zu setzen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, ob naturschutzfachlich geeignete Flächen zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Bestandserhaltung hinsichtlich der Gesamtgröße des Naturparks Steigerwald zur Verfügung stehen und ggf. ein Änderungsverfahren zur Hereinnahme der Flächen einzuleiten und für die Gremien vorzubereiten.