Sitzung: 10.12.2012 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12
Den Mitgliedern des Kreisausschusses wurden zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage sowie der Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 24.06.2012 zur Einhaltung von Mindestlöhnen zur Verfügung gestellt.
Aus dieser geht hervor, dass die Städte München und Nürnberg in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verdingungsunterlagen folgenden Passus aufgenommen haben:
„Sicherung von Mindestlohnpflichten
Mindestlohnpflichten bestehen in
der Baubranche aufgrund der geltenden allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträge. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, den zur Erfüllung
seiner Vertragsleistungen eingesetzten eigenen Arbeitskräften tarifliche
Mindestlöhne zu gewähren.
Daneben haftet der Auftragnehmer gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz dafür, dass
auch den, auf seiner Baustelle von Nachunternehmern eingesetzten
Arbeitskräften, der Mindestlohn gemäß den allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträge vergütet wird.
Erhalten Arbeitskräfte, die zur Erfüllung von Vertragsleistungen des
Auftragnehmers eingesetzt sind, für tatsächlich geleistete Arbeit den ihnen
nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Lohn nicht, nicht vollständig
oder nicht termingerecht, so hat der Auftragnehmer als sofort fällige Pflicht
gegenüber dem Auftraggeber an alle betroffenen Arbeitskräfte die vorenthaltenen
Löhne zu zahlen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Kosten für
Dolmetscherdienste sowie für anwaltliche Betreuung der betroffenen
Arbeitskräfte zu erstatten und übliche Vorschüsse zu leisten.
Bei begründetem Verdacht von Verstößen gegen die Mindestlohnpflichten hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen, dass alle Arbeitskräfte den ihnen
tariflich zustehenden Lohn auch tatsächlich erhalten haben; dies kann z.B.
durch Testat eines Wirtschaftsprüfers erfolgen. Bis zum Nachweis der
vollständigen Erfüllung der Mindestlohnpflichten ist der Auftraggeber
berechtigt, fällige Zahlungen bis zu 5 % der Auftragssumme
zurückzubehalten."
In der Gesamtbetrachtung der in der Vorlage dargestellten rechtlichen Überprüfung und Abstimmung mit der VOB-Stelle erscheint die Aufnahme dieser Regelung in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen unproblematisch.
.
Der Kreisausschuss fasst folgenden Beschluss:
Die Klausel hinsichtlich der Einhaltung der Mindestlöhne wird in Anbetracht der Ausführungen in der o.g. Fassung in die zusätzlichen Vertragsbedingungen bei Ausschreibungen des Landkreises Erlangen-Höchstadt mit aufgenommen.