Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Den Mitgliedern des Kreisausschusses wurde zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage zur Verfügung gestellt.

 

Landrat Tritthart weist darauf hin, dass der Landkreis Erlangen-Höchstadt neben den steuerlichen Verpflichtungen von den Neuregelegungen des § 2b UStG nicht unerheblich profitieren würde. So kann beispielsweise im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2028 ein umfangreicher Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Tiefgarage im Landratsamt in Erlangen geltend gemacht werden. Hier wird derzeit mit einer jährlichen Vorsteuererstattung i.H.v. ca. 100.000 € kalkuliert. Würde § 2b UStG erst ab 01.01.2025 angewendet, könnten Vorsteuern i.H.v. ca. 200.000 € nicht mehr geltend gemacht werden. Er schlägt deshalb vor, die geplante Verlängerung der Übergangsfrist bis 31.12.2024 nicht in Anspruch zu nehmen und § 2b UStG bereits ab 01.01.2023 anzuwenden.


Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.   Der Landkreis Erlangen-Höchstadt wird eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG über den 31.12.2022 hinaus nicht in Anspruch nehmen.

 

2.   Vorbehaltlich des noch ausstehenden Gesetzesbeschlusses zur Verlängerung der o.g. Übergangsfrist wird die Verwaltung beauftragt, für den Landkreis Erlangen-Höchstadt eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt Erlangen abzugeben („Widerruf der Optionserklärung vom 21.11.2016 mit Wirkung vom 01.01.2023“).