Sitzung: 07.10.2022 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 44, Nein: 0, Anwesend: 44
Den Mitgliedern des Kreistages steht zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage mit der Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der im Eigentum des Landkreises Erlangen-Höchstadt stehenden Schulturnhallen vor.
Landrat Tritthart erklärt auf Nachfrage aus dem Gremium Grund für die Neuregelung sei die Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Für die Vereine und Verbände handle es sich um eine überschaubare, moderate Erhöhung der Nutzungsentgelte. Die bisherigen Entgelte seien seit 2005 unverändert.
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss: 1. Bisherige Entgeltregelungen in Bezug auf die Vermietung der Schulturnhallen werden aufgehoben. 2. Der Kreistag erlässt folgende Entgeltordnung für die Benutzung der im Eigentum des Landkreises Erlangen-Höchstadt stehenden Schulturnhallen: Entgeltordnung
für die
Benutzung der im Eigentum des Landkreises Erlangen-Höchstadt stehenden
Schulturnhallen § 1 Entgelterhebung Der Landkreis Erlangen-Höchstadt erhebt für die außerschulische Nutzung der im Eigentum des Landkreises stehenden Schulturnhallen durch Dritte (insbesondere Schulen, Vereine, Verbände, sonstige Organisationen und Privatpersonen) ein Nutzungsentgelt nach dieser Entgeltordnung. Die Entgelte sind Nettoentgelte und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. § 2 Entgeltschuldner Entgeltschuldner ist der Veranstalter, der Antragsteller oder der gesetzliche Vertreter einer Vereinigung, Gruppierung oder Organisation. Mehrere Veranstalter bzw. Antragsteller haften als Gesamtschuldner. § 3 Benutzungsentgelt (1) Der Landkreis erhebt für die Nutzung der im Eigentum des Landkreises stehenden Schulturnhallen folgende Benutzungsentgelte: Regelmäßige Übungs- und Trainingseinheiten Einfachsporthalle / kleine Halle 10,08 Euro pro Stunde (60 Minuten) Dreifachsporthalle 30,24 Euro pro Stunde (60 Minuten) Bei Nutzung einer Halleneinheit der Dreifachsporthalle 10,08 Euro pro Stunde (60 Minuten) zwei Halleneinheiten der Dreifachsporthalle 20,16 Euro pro Stunde (60 Minuten) Einmalige Veranstaltungen Für einmalige Veranstaltungen wird ein pauschales Nutzungsentgelt in Höhe von Einfachsporthalle / kleine Halle 109,24 Euro pro Tag Dreifachsporthalle 218,48 Euro pro Tag erhoben. (2) Die vereinbarte Nutzungszeit beinhaltet die Zeiten in den Umkleide- und Duschräumen. Mit Beendigung der vereinbarten Nutzungszeit müssen die Sporthallen und die Umkleide- und Duschanlagen geräumt sein. (3) In den unter Absatz 1 genannten Benutzungsentgelten sind die Kosten für Heizung, Strom, Wasser und Reinigung bereits enthalten. Bei Veranstaltungen mit einem über dem normalen Maß hinausgehenden Strom- und Wasserverbrauch behält sich der Landkreis vor, einen gesonderten Aufschlag zu verlangen bzw. die dadurch entstandenen Kosten auf den Entgeltschuldner umzulegen. (4) Reinigungskosten werden nur erhoben, wenn diese nicht bereits mit der regulären Reinigung im für den Schulbetrieb notwendigen Umfang der Anlage miterledigt werden können. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. § 4 Entstehen
und Fälligkeit (1) Für regelmäßige Übungs- und Trainingseinheiten werden die Hallenbelegungen nach Ende des im Benutzungsvertrag festgelegten Benutzungszeitraums auf der Grundlage der offiziellen Belegungspläne und nicht nach tatsächlicher Benutzung abgerechnet und den jeweiligen Entgeltschuldnern in Rechnung gestellt. (2) Bei einmaligen Veranstaltungen entstehen die Nutzungsentgelte mit dem Abschluss des Benutzungsvertrages und sind bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn an den Landkreis zu überweisen. § 5 Rücktritt
vom Benutzungsvertrag (1) Der Entgeltschuldner ist berechtigt, bis spätestens vier Wochen vor der verbindlich vereinbarten Veranstaltung vom Benutzungsvertrag kostenfrei zurückzutreten. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Aufhebung des Überlassungsvertrages nur mit Zustimmung des Landkreises möglich. Der Entgeltschuldner hat 50 % des voraussichtlichen angefallenen Entgeltes zu begleichen. (2) Der Landkreis kann im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen, aus sonstigem öffentlichen Interesse oder bei groben Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen jederzeit vom Benutzungsvertrag fristlos zurücktreten. Dies gilt auch, wenn das für einmalige Veranstaltungen vom Landkreis geforderte Entgelt nicht rechtzeitig entrichtet wird. In allen genannten Fällen besteht kein Anspruch des Entgeltschuldners auf Schadenersatz. § 6 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Bisherige Entgeltregelungen in Bezug auf die Vermietung der Schulturnhallen werden aufgehoben. Erlangen, den Alexander Tritthart Landrat |