Sitzung: 30.09.2022 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Den
Mitgliedern des Kreisausschusses wurde zu diesem Tagesordnungspunkt eine
Sitzungsvorlage zur Verfügung gestellt. Eine Anpassung der Nutzungsentgelte sei
vor allem durch die Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2023 notwendig.
Der Kreisausschuss empfiehlt
dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:
1.
Bisherige
Entgeltregelungen in Bezug auf die Vermietung der Schulturnhallen werden
aufgehoben.
2.
Der
Kreisausschuss erlässt folgende Entgeltordnung für die Benutzung der im
Eigentum des Landkreises Erlangen-Höchstadt stehenden Schulturnhallen:
Entgeltordnung
für die
Benutzung der im Eigentum des Landkreises Erlangen-Höchstadt stehenden
Schulturnhallen
§ 1
Entgelterhebung
Der Landkreis Erlangen-Höchstadt erhebt für die außerschulische Nutzung
der im Eigentum des Landkreises stehenden Schulturnhallen durch Dritte
(insbesondere Schulen,
Vereine, Verbände, sonstige Organisationen und Privatpersonen) ein Nutzungsentgelt nach
dieser Entgeltordnung. Die Entgelte sind Nettoentgelte und verstehen sich
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 2
Entgeltschuldner
Entgeltschuldner
ist der Veranstalter, der Antragsteller oder der gesetzliche Vertreter einer
Vereinigung, Gruppierung oder Organisation. Mehrere Veranstalter bzw.
Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Benutzungsentgelt
(1) Der Landkreis erhebt für die
Nutzung der im Eigentum des Landkreises stehenden Schulturnhallen folgende
Benutzungsentgelte:
Regelmäßige Übungs- und
Trainingseinheiten
Einfachsporthalle / kleine Halle 10,08
Euro pro Stunde (60 Minuten)
Dreifachsporthalle 30,24
Euro pro Stunde (60 Minuten)
Bei Nutzung
einer Halleneinheit der Dreifachsporthalle 10,08 Euro pro Stunde (60 Minuten)
zwei Halleneinheiten der Dreifachsporthalle 20,16 Euro pro Stunde (60 Minuten)
Einmalige Veranstaltungen
Für einmalige Veranstaltungen wird ein pauschales
Nutzungsentgelt in Höhe von
Einfachsporthalle / kleine Halle 109,24 Euro
pro Tag
Dreifachsporthalle 218,48 Euro
pro Tag
erhoben.
(2) Die vereinbarte Nutzungszeit
beinhaltet die Zeiten in den Umkleide- und Duschräumen. Mit Beendigung der
vereinbarten Nutzungszeit müssen die Sporthallen und die Umkleide- und
Duschanlagen geräumt sein.
(3) In den unter Absatz 1
genannten Benutzungsentgelten sind die Kosten für Heizung, Strom, Wasser und
Reinigung bereits enthalten. Bei Veranstaltungen mit einem über dem normalen
Maß hinausgehenden Strom- und Wasserverbrauch behält sich der Landkreis vor, einen
gesonderten Aufschlag zu verlangen bzw. die dadurch entstandenen Kosten auf den
Entgeltschuldner umzulegen.
(4) Reinigungskosten werden nur
erhoben, wenn diese nicht bereits mit der regulären Reinigung im für den
Schulbetrieb notwendigen Umfang der Anlage miterledigt werden können. Für
schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen
Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden,
dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
§ 4
Entstehen und
Fälligkeit
(1) Für regelmäßige Übungs- und
Trainingseinheiten werden die Hallenbelegungen nach Ende des im
Benutzungsvertrag festgelegten Benutzungszeitraums auf der Grundlage der
offiziellen Belegungspläne und nicht nach tatsächlicher Benutzung abgerechnet
und den jeweiligen Entgeltschuldnern in Rechnung gestellt.
(2)
Bei einmaligen Veranstaltungen entstehen die Nutzungsentgelte
mit dem Abschluss des Benutzungsvertrages und sind bis spätestens 10 Tage vor
Veranstaltungsbeginn an den Landkreis zu überweisen.
§ 5
Rücktritt vom
Benutzungsvertrag
(1) Der Entgeltschuldner ist
berechtigt, bis spätestens vier Wochen vor der verbindlich vereinbarten
Veranstaltung vom Benutzungsvertrag kostenfrei zurückzutreten. Nach Ablauf
dieser Frist ist eine Aufhebung des Überlassungsvertrages nur mit Zustimmung
des Landkreises möglich. Der Entgeltschuldner hat 50 % des voraussichtlichen
angefallenen Entgeltes zu begleichen.
(2) Der Landkreis kann im Falle
höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen, aus sonstigem öffentlichen
Interesse oder bei groben Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen jederzeit
vom Benutzungsvertrag fristlos zurücktreten. Dies gilt auch, wenn das für
einmalige Veranstaltungen vom Landkreis geforderte Entgelt nicht rechtzeitig
entrichtet wird. In allen genannten Fällen besteht kein Anspruch des Entgeltschuldners
auf Schadenersatz.
§ 6
Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Bisherige Entgeltregelungen in Bezug auf die Vermietung der Schulturnhallen
werden aufgehoben.
Erlangen,
den
Alexander
Tritthart
Landrat