Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

An die Mitglieder des Ausschusses für soziale Angelegenheiten wurde zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage versandt.

 

Landrat Tritthart teilt mit, der Zeitpunkt der Anpassung der Mietobergrenzen zum 01.07.2022 sei gut, da diese auch als Orientierung bei der Unterbringung der Ukraine-Flüchtlinge dienen können.

 

Verwaltungsrat Deller erklärt auf Nachfrage aus dem Gremium, die Verwaltung nutze bereits sämtliche Spielräume hinsichtlich der Flexibilität bei den Mieten sowie beim Mietraum. Allerdings sei sie an gesetzliche Vorgaben gebunden. Er weist darauf hin, dass die Mietobergrenzen vor Gericht Bestand haben müssen. Beschäftigte Wunder ergänzt, viele Menschen finden auch in der Stadt Herzogenaurach in dieser Preissequenz angemessene Wohnungen.


Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten fasst folgenden Beschluss:

 

Bezüglich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gelten im Landkreis Erlangen-Höchstadt für den Leistungsbereich SGB XII und SGB II ab dem 01.07.2022 folgende neue Mietobergrenzen:

 

In den Städten/Märkten/Gemeinden Baiersdorf, Bubenreuth, VG Uttenreuth, Eckental, Heroldsberg, Herzogenaurach, Kalchreuth und Möhrendorf (Tabelle 1):

 

Zahl der Haushalts-mitglieder

Mietobergrenze (Kaltmiete inkl. Kaltnebenkosten) seit 01.07.2020

Mietobergrenze 1) (Kaltmiete inkl. Kaltnebenkosten) ab 01.07.2022

1

478 EUR

491 EUR

2

579 EUR

595 EUR

3

689 EUR

708 EUR

4

803 EUR

825 EUR

5

918 EUR

944 EUR

Erhöhung für jede weitere Person ab 01.07.2022 um 114 EUR

1) Anmerkung: Mietobergrenze entspricht Wohngeldtabelle in Mietstufe 4

 

In allen übrigen Gemeinden (Tabelle 2):

 

Zahl der Haushalts-mitglieder

Mietobergrenze (Kaltmiete inkl. Kaltnebenkosten) seit 01.07.2020

Mietobergrenze 1) (Kaltmiete inkl. Kaltnebenkosten) ab 01.07.2022

1

426 EUR

438 EUR

2

516 EUR

530 EUR

3

614 EUR

631 EUR

4

716 EUR

736 EUR

5

818 EUR

841 EUR

Erhöhung für jede weitere Person ab 01.07.2022 um 102 EUR

1) Anmerkung: Mietobergrenze entspricht Wohngeldtabelle in Mietstufe 3