Sitzung: 29.06.2020 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 55, Nein: 0, Anwesend: 55
Den Mitgliedern des Kreistages liegt zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage sowie der Entwurf der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger sowie der gemeinsame Antrag von CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FW und JU vom 12.05.2020 vor.
Landrat Tritthart verweist eingangs auf die bereits im vorhergehenden Tagesordnungspunkt erwähnte Aufnahme einer Technikpauschale in Höhe von 30 € monatlich, für den Fall, dass die elektronische Einladung gewählt wird. Weiterhin gebe es einen gemeinsamen Antrag von CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FW und JU vom 12.05.2020 mit dem unter Nr. 5 die Änderung von § 1 Satz 4 der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger dahingehend beantragt wird, dass „volle Stunde“ ersetzt werden soll durch „angefangene Stunde“. Die Änderungsvorschläge seien im Kreisausschuss beraten und mehrheitlich angenommen worden. Im Weiteren erläutert Landrat Tritthart die Beweggründe von „voller Stunde“ auf „angefangene Stunde“ zu wechseln. Dies solle insbesondere ein Ausgleich für Selbständige ermöglichen, die bisher bei einer Sitzungsdauer von beispielsweise 58 Minuten weder für die Sitzung noch für die Wegezeiten einen Nachteilsausgleich erhalten. Hinsichtlich der Technikpauschale plädiert Kreisrätin Dr. Kreitz wiederholt für eine Wahlfreiheit zwischen Inanspruchnahme eines dienstlich zur Verfügung gestellten Tablets oder der Technikpauschale. Die Änderung auf „volle Stunde“ werde von Seiten der SPD-Kreistagsfraktion laut Fraktionsvorsitzendem Dr. Hacker nicht unterstützt. Die bisherige Regelung habe sich bewährt. Nacharbeiten würden für jedes Mitglied des Kreistages für die aufgewendete Zeit notwendig. Dagegen setzt sich Kreisrätin Dr. Kolbet ausdrücklich für eine Änderung auf „angefangene Stunde“ ein und begründet und erinnert an Soloselbstständige und Menschen, die in der sog. Care-Arbeit tätig sind und diese während einer Sitzung nicht ausüben können. Dies seien überwiegend Frauen, die oftmals nach der Familienphase den Sprung in die Selbstständigkeit wagen. Hier müsse ein Ausgleich geleistet werden. Gerade aktuell seien durch die Coronapandemie viele Soloselbstständige und Kleinbetriebe erheblich betroffen und auch auf staatliche Hilfe angewiesen. Der Vorsitzende der JU-Fraktion Stopfer ergänzt, die Regelung solle auch dazu beitragen, eine möglichst vielfältige Besetzung des Kreistages mit Menschen aller Berufsgruppen zu fördern. Landrat Tritthart macht deutlich, ein Antrag werde mit den erforderlichen Nachweisen z.B. Betreuungsrechnung mit Stundennachweisen, genau geprüft. Landrat Tritthart schlägt insbesondere auch an Kreisrätin Dr. Kreitz gerichtet vor, die Verwaltung zu beauftragen, zur Technikpauschale wahlweise auch die Bereitstellung dienstlicher IPads zu prüfen und den Beschluss zur Technikpauschale mit diesem Prüfungsauftrag entsprechend zu ergänzen.
Die Mitglieder des Kreistages signalisieren hierzu Einverständnis.
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
- Kreisräte, die von der elektronischen Ladung Gebrauch machen, erhalten eine monatliche Technikpauschale in Höhe von 30,00 €. Diese wird jährlich ausgezahlt. Die Verwaltung wird beauftragt, wahlweise die Beschaffung und Bereitstellung dienstlicher IPads zu überprüfen.
Abstimmung: einstimmig beschlossen Ja: 55 Nein: 0 Anwesend: 55
- Entsprechend dem gemeinsamen Antrag der CSU, Bündnis 90/Die Grünen, Freien Wähler und der Jungen Union vom 12.05.2020 wird in § 1 Abs. 4 Satz 3 die Regelung von „voller Stunde“ auf „angefangene“ Stunde geändert.
Abstimmung: mehrheitlich beschlossen Ja: 48 Nein: 7 Anwesend: 55
- Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Beschlüsse erlässt der Landkreis Erlangen-Höchstadt folgende Satzung:
Die
entsprechend der gesetzlichen Formulierung der Landkreisordnung in dieser
Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen dienen der Lesbarkeit und
schließen auch die weiblichen Vertreterinnen und die Personengruppe Divers der
entsprechenden Ämter bzw. Berufsgruppen ein.
Satzung
zur Regelung der Entschädigung
ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger
vom ………….
Der
Landkreis Erlangen-Höchstadt erlässt aufgrund der Art. 14 a Abs. 1 und Art. 17
LKrO folgende
S
a t z u n g :
§ 1
Kreisräte
(1) Die Kreisräte erhalten anlässlich der
Sitzung des Kreistags, eines Ausschusses oder eines durch Beschluss des Kreistages oder
Ausschusses gebildeten Arbeitskreises für jede Sitzung eine Entschädigung, wenn sie an der Sitzung
teilgenommen haben.
(2) Die Entschädigung beträgt je Sitzung 72,80
Euro. Außerdem wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 15,00 Euro je
Sitzung gezahlt. Kreisräte, die von der elektronischen Ladung Gebrauch machen,
erhalten eine monatliche Technikpauschale in Höhe von 30,00 Euro. Die
Technikpauschale wird einmal jährlich ausgezahlt.
(3) Außerdem erhalten die in Fraktionen
zusammengeschlossenen Kreistagsmitglieder für Sitzungen der Fraktionen ein
Sitzungsgeld in Höhe von 72,80 Euro. Dieses Sitzungsgeld wird für maximal 15
Fraktionssitzungen pro Kalenderjahr gewährt. Der Kreistag kann die
Notwendigkeit weiterer Fraktionssitzungen in einem Kalenderjahr durch Beschluss
und mit Anspruch auf Sitzungsgeld feststellen. Die Wegstreckenentschädigung
bemisst sich nach Abs. 2.
Als Fraktion gelten die im Kreistag
vertretenen Parteien und Wählergruppen mit mindestens zwei Mitgliedern.
(4) Lohn- und Gehaltsempfänger erhalten außerdem Ersatz für den durch
die Teilnahme an der Kreistags- oder Ausschusssitzung entgangenen Lohn oder
Gehalt in voller Höhe. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehaltes ist
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
- Selbstständig
tätige Kreisräte sowie
- Kreisräte, denen
sonst im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil durch die Teilnahme
an einer Sitzung entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter
Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,
erhalten auf Antrag eine Entschädigung
in Höhe von 31,04 Euro je angefangene Stunde Sitzungsdauer in der Zeit zwischen
08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils
nachzuweisen.
Dies gilt nicht für
Fraktionssitzungen.
(5) Für auswärtige Dienstgeschäfte werden
Reisekosten und Tagegelder nach den Vorschriften des Bayerischen
Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Darüber hinaus
wird pro Tag eine Pauschalentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gewährt.
Außerdem gelten die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend. Sitzungen des
Kreistages, eines Ausschusses oder eines Arbeitskreises innerhalb des
Kreisgebietes zählen nicht als auswärtige Dienstgeschäfte.
(6) Die Fraktionen des Kreistags erhalten für
ihren Geschäftsaufwand (z.B. Bürobedarf, Porto, Telefon, Internet,
Raum-/Personalkosten, Reisekosten) eine jährliche pauschale
Aufwandsentschädigung von 132,31 Euro je Fraktionsmitglied.
Kreistagsmitglieder, die nicht in Fraktionen zusammengeschlossen sind, erhalten
die gleiche Aufwandsentschädigung.
(7) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine
monatliche Entschädigung in Höhe von 39,69 Euro zuzüglich 6,60 Euro pro
Fraktionsmitglied.
(8) Die weiteren Stellvertreter des Landrats
erhalten jeweils eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 792,32 Euro.
Mit dieser monatlichen
Aufwandsentschädigung ist eine Vertretung bis zum Ablauf der 3. Woche
abgegolten. Ab der 4. Woche der Vertretung wird zusätzlich eine tägliche
Vertretungsentschädigung von 58,96 Euro gewährt.
§ 2
Ehrenamtlich tätige Kreisbürger
Die
Bestimmungen des § 1 gelten für ehrenamtlich tätige Kreisbürger, die nicht
Kreistagsmitglieder sind, entsprechend.
Der Kreisheimatpfleger, Kreismusikpfleger sowie der
Behindertenbeauftragte erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von
300,84 €.
Werden
Kreisbürger durch den Kreistag, den Kreisausschuss oder den Landrat
ehrenamtlich mit der Besorgung von Geschäften in Landkreisangelegenheiten
beauftragt, so entscheidet der Kreistag dem Grunde nach oder von Fall zu Fall,
ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird.
§ 3
Dynamisierungsklausel
Einheitliche
Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnungen A und B gelten mit dem
gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die in § 1 Abs. 1 bis 4, § 1 Abs. 6 bis
8 und die in § 2 genannten Entschädigungen.
§
4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger vom 9. Juni 2008 in der Fassung der
Änderungssatzung vom 19. Dezember 2014 außer Kraft.
Abstimmung: einstimmig beschlossen Ja: 55 Nein: 0 Anwesend: 55