Sitzung: 19.06.2020 Kreisausschuss
Beschluss: Mehrfachbeschluss
Landrat Tritthart verweist eingangs auf den vorliegenden gemeinsamen Antrag von CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FW und Jungen Union vom 12.05.2020 mit dem beantragt wird § 1 Abs. 4 der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger neu zu fassen. Künftig solle eine Entschädigung für selbstständig tätige Kreisräte und für Kreisräte, denen sonst im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, pro „angefangener Stunde“ und nicht wie bisher pro „voller Stunde“ gewährt werden. Landrat Tritthart erklärt, der Antrag sei im Rahmen einer Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden diskutiert worden. Die bisherige Kostensituation und antragsgemäße Inanspruchnahme ist in der Sitzungsvorlage dargestellt. Eingehende Anträge werden auch künftig anhand vorzulegender Nachweise geprüft.
Während sich der Vorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion Kreisrat Dr. Hacker gegen die Neufassung ausspricht plädieren alle weiteren Fraktionsvorsitzenden für eine Entschädigung pro „angefangener Stunde“. Fraktionsvorsitzender Dr. Hacker vertritt die Ansicht, die bisherige Regelung habe sich bewährt und sollte so belassen werden. Alle Kreisrätinnen und Kreisräte erhielten pro Sitzung Sitzungsgeld. Der Zeitaufwand sei für alle gleich und müsse auch von allen ausgeglichen und nachgearbeitet werden. Obwohl es sich um keine hohen Beträge handle, so müsse bei einer durchschnittlichen Sitzungsdauer von rund 1 Stunde von einer Verdoppelung ausgegangen werden. Der Vorsitzende der CSU-Kreistagsfraktion Nussel macht deutlich, der berufliche Nachteil Selbstständiger sei offensichtlich und ein Ausgleich notwendig. Von Seiten der JU-Kreistagsfraktion ergänzt Vorsitzender Stopfer, es sei wünschenswert im Kreistag eine Vielschichtigkeit der Mitglieder zu erreichen und zu fördern. Aus diesem Grund sei eine Änderung der Entschädigungsregelung gerechtfertigt und werde befürwortet. Dies wird in weiteren Wortmeldungen auch für Personen begrüßt und unterstützt, die beispielsweise im häuslichen Bereich Kinder betreuen oder Personen pflegen. Landrat Tritthart erklärt, über die Beschlussvorschläge jeweils einzeln abstimmen zu lassen.
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:
- Kreisräte, die von der elektronischen Ladung Gebrauch machen, erhalten eine monatliche Technikpauschale in Höhe von 30,00 €. Diese wird jährlich ausgezahlt.
Abstimmung: einstimmig beschlossen Ja: 13 Nein: 0 Anwesend: 13
- Entsprechend dem gemeinsamen Antrag der CSU, Bündnis 90/Die Grünen, Freien Wähler und der Jungen Union vom 12.05.2020 wird in § 1 Abs. 4 Satz 3 die Regelung von „voller Stunde“ auf „angefangene“ Stunde geändert.
Abstimmung: mehrheitlich beschlossen Ja: 11 Nein: 2 Anwesend: 13
- Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Beschlüsse erlässt der Landkreis Erlangen-Höchstadt folgende Satzung:
Die
entsprechend der gesetzlichen Formulierung der Landkreisordnung in dieser
Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen dienen der Lesbarkeit und
schließen auch die weiblichen Vertreterinnen und die Personengruppe Divers der
entsprechenden Ämter bzw. Berufsgruppen ein.
Satzung
zur Regelung der Entschädigung
ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger
vom ………….
Der
Landkreis Erlangen-Höchstadt erlässt aufgrund der Art. 14 a Abs. 1 und Art. 17
LKrO folgende
S
a t z u n g :
§ 1
Kreisräte
(1) Die Kreisräte erhalten anlässlich der
Sitzung des Kreistags, eines Ausschusses oder eines durch Beschluss des Kreistages oder
Ausschusses gebildeten Arbeitskreises für jede Sitzung eine Entschädigung, wenn sie an der Sitzung
teilgenommen haben.
(2) Die Entschädigung beträgt je Sitzung 72,80
Euro. Außerdem wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 15,00 Euro je
Sitzung gezahlt. Kreisräte, die von der elektronischen Ladung Gebrauch machen,
erhalten eine monatliche Technikpauschale in Höhe von 30,00 Euro. Die
Technikpauschale wird einmal jährlich ausgezahlt.
(3) Außerdem erhalten die in Fraktionen
zusammengeschlossenen Kreistagsmitglieder für Sitzungen der Fraktionen ein
Sitzungsgeld in Höhe von 72,80 Euro. Dieses Sitzungsgeld wird für maximal 15
Fraktionssitzungen pro Kalenderjahr gewährt. Der Kreistag kann die
Notwendigkeit weiterer Fraktionssitzungen in einem Kalenderjahr durch Beschluss
und mit Anspruch auf Sitzungsgeld feststellen. Die Wegstreckenentschädigung
bemisst sich nach Abs. 2.
Als Fraktion gelten die im Kreistag
vertretenen Parteien und Wählergruppen mit mindestens zwei Mitgliedern.
(4) Lohn- und Gehaltsempfänger erhalten außerdem Ersatz für den durch
die Teilnahme an der Kreistags- oder Ausschusssitzung entgangenen Lohn oder
Gehalt in voller Höhe. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehaltes ist
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
- Selbstständig
tätige Kreisräte sowie
- Kreisräte, denen
sonst im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil durch die Teilnahme
an einer Sitzung entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter
Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,
erhalten auf Antrag eine Entschädigung
in Höhe von 31,04 Euro je angefangene Stunde Sitzungsdauer in der Zeit zwischen
08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils
nachzuweisen.
Dies gilt nicht für
Fraktionssitzungen.
(5) Für auswärtige Dienstgeschäfte werden
Reisekosten und Tagegelder nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes
in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Darüber hinaus wird pro Tag eine
Pauschalentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gewährt. Außerdem gelten die
Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend. Sitzungen des Kreistages, eines
Ausschusses oder eines Arbeitskreises innerhalb des Kreisgebietes zählen nicht
als auswärtige Dienstgeschäfte.
(6) Die Fraktionen des Kreistags erhalten für
ihren Geschäftsaufwand (z.B. Bürobedarf, Porto, Telefon, Internet,
Raum-/Personalkosten, Reisekosten) eine jährliche pauschale
Aufwandsentschädigung von 132,31 Euro je Fraktionsmitglied.
Kreistagsmitglieder, die nicht in Fraktionen zusammengeschlossen sind, erhalten
die gleiche Aufwandsentschädigung.
(7) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine
monatliche Entschädigung in Höhe von 39,69 Euro zuzüglich 6,60 Euro pro
Fraktionsmitglied.
(8) Die weiteren Stellvertreter des Landrats
erhalten jeweils eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 792,32 Euro.
Mit dieser monatlichen
Aufwandsentschädigung ist eine Vertretung bis zum Ablauf der 3. Woche
abgegolten. Ab der 4. Woche der Vertretung wird zusätzlich eine tägliche
Vertretungsentschädigung von 58,96 Euro gewährt.
§ 2
Ehrenamtlich tätige Kreisbürger
Die
Bestimmungen des § 1 gelten für ehrenamtlich tätige Kreisbürger, die nicht
Kreistagsmitglieder sind, entsprechend.
Der Kreisheimatpfleger, Kreismusikpfleger sowie der
Behindertenbeauftragte erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von
300,84 €.
Werden
Kreisbürger durch den Kreistag, den Kreisausschuss oder den Landrat
ehrenamtlich mit der Besorgung von Geschäften in Landkreisangelegenheiten
beauftragt, so entscheidet der Kreistag dem Grunde nach oder von Fall zu Fall,
ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird.
§ 3
Dynamisierungsklausel
Einheitliche
Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnungen A und B gelten mit dem
gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die in § 1 Abs. 1 bis 4, § 1 Abs. 6 bis
8 und die in § 2 genannten Entschädigungen.
§
4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger vom 9. Juni 2008 in der Fassung der
Änderungssatzung vom 19. Dezember 2014 außer Kraft.
Abstimmung: einstimmig beschlossen Ja: 13 Nein: 0 Anwesend: 13