Beschluss: Mehrfachbeschluss

Landrat Tritthart verweist eingangs auf den vorliegenden gemeinsamen Antrag von CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FW und Jungen Union vom 12.05.2020 mit dem beantragt wird § 1 Abs. 4 der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger neu zu fassen. Künftig solle eine Entschädigung für selbstständig tätige Kreisräte und für Kreisräte, denen sonst im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, pro „angefangener Stunde“ und nicht wie bisher pro „voller Stunde“ gewährt werden. Landrat Tritthart erklärt, der Antrag sei im Rahmen einer Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden diskutiert worden. Die bisherige Kostensituation und antragsgemäße Inanspruchnahme ist in der Sitzungsvorlage dargestellt. Eingehende Anträge werden auch künftig anhand vorzulegender Nachweise geprüft.

 

Während sich der Vorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion Kreisrat Dr. Hacker gegen die Neufassung ausspricht plädieren alle weiteren Fraktionsvorsitzenden für eine Entschädigung pro „angefangener Stunde“. Fraktionsvorsitzender Dr. Hacker vertritt die Ansicht, die bisherige Regelung habe sich bewährt und sollte so belassen werden. Alle Kreisrätinnen und Kreisräte erhielten pro Sitzung Sitzungsgeld. Der Zeitaufwand sei für alle gleich und müsse auch von allen ausgeglichen und nachgearbeitet werden. Obwohl es sich um keine hohen Beträge handle, so müsse bei einer durchschnittlichen Sitzungsdauer von rund 1 Stunde von einer Verdoppelung ausgegangen werden. Der Vorsitzende der CSU-Kreistagsfraktion Nussel macht deutlich, der berufliche Nachteil Selbstständiger sei offensichtlich und ein Ausgleich notwendig. Von Seiten der JU-Kreistagsfraktion ergänzt Vorsitzender Stopfer, es sei wünschenswert im Kreistag eine Vielschichtigkeit der Mitglieder zu erreichen und zu fördern. Aus diesem Grund sei eine Änderung der Entschädigungsregelung gerechtfertigt und werde befürwortet. Dies wird in weiteren Wortmeldungen auch für Personen begrüßt und unterstützt, die beispielsweise im häuslichen Bereich Kinder betreuen oder Personen pflegen. Landrat Tritthart erklärt, über die Beschlussvorschläge jeweils einzeln abstimmen zu lassen.


Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Kreisräte, die von der elektronischen Ladung Gebrauch machen, erhalten eine monatliche Technikpauschale in Höhe von 30,00 €. Diese wird jährlich ausgezahlt.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen                       Ja: 13 Nein: 0 Anwesend: 13

 

  1. Entsprechend dem gemeinsamen Antrag der CSU, Bündnis 90/Die Grünen, Freien Wähler und der Jungen Union vom 12.05.2020 wird in § 1 Abs. 4 Satz 3 die Regelung von „voller Stunde“ auf „angefangene“ Stunde geändert.

 

Abstimmung: mehrheitlich beschlossen                    Ja: 11 Nein: 2 Anwesend: 13

 

 

  1. Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Beschlüsse erlässt der Landkreis Erlangen-Höchstadt folgende Satzung:

 

 

Die entsprechend der gesetzlichen Formulierung der Landkreisordnung in dieser Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen dienen der Lesbarkeit und schließen auch die weiblichen Vertreterinnen und die Personengruppe Divers der entsprechenden Ämter bzw. Berufsgruppen ein.

 

 

Satzung

 

zur Regelung der Entschädigung

ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger

 

vom ………….

 

Der Landkreis Erlangen-Höchstadt erlässt aufgrund der Art. 14 a Abs. 1 und Art. 17 LKrO folgende

 

S a t z u n g :

 

§ 1

Kreisräte

 

(1)    Die Kreisräte erhalten anlässlich der Sitzung des Kreistags, eines Ausschusses oder eines durch Beschluss des Kreistages oder Ausschusses gebildeten Arbeitskreises für jede Sitzung eine Entschädigung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.

         

(2)    Die Entschädigung beträgt je Sitzung 72,80 Euro. Außerdem wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 15,00 Euro je Sitzung gezahlt. Kreisräte, die von der elektronischen Ladung Gebrauch machen, erhalten eine monatliche Technikpauschale in Höhe von 30,00 Euro. Die Technikpauschale wird einmal jährlich ausgezahlt.

 

(3)    Außerdem erhalten die in Fraktionen zusammengeschlossenen Kreistagsmitglieder für Sitzungen der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 72,80 Euro. Dieses Sitzungsgeld wird für maximal 15 Fraktionssitzungen pro Kalenderjahr gewährt. Der Kreistag kann die Notwendigkeit weiterer Fraktionssitzungen in einem Kalenderjahr durch Beschluss und mit Anspruch auf Sitzungsgeld feststellen. Die Wegstreckenentschädigung bemisst sich nach Abs. 2.

          Als Fraktion gelten die im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen mit mindestens zwei Mitgliedern.

 

(4)    Lohn- und Gehaltsempfänger erhalten außerdem Ersatz für den durch die Teilnahme an der Kreistags- oder Ausschusssitzung entgangenen Lohn oder Gehalt in voller Höhe. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehaltes ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

 

-   Selbstständig tätige Kreisräte sowie

-   Kreisräte, denen sonst im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil durch die Teilnahme an einer Sitzung entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

          erhalten auf Antrag eine Entschädigung in Höhe von 31,04 Euro je angefangene Stunde Sitzungsdauer in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils nachzuweisen.

          Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen.

 

(5)    Für auswärtige Dienstgeschäfte werden Reisekosten und Tagegelder nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Darüber hinaus wird pro Tag eine Pauschalentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gewährt. Außerdem gelten die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend. Sitzungen des Kreistages, eines Ausschusses oder eines Arbeitskreises innerhalb des Kreisgebietes zählen nicht als auswärtige Dienstgeschäfte.

 

(6)    Die Fraktionen des Kreistags erhalten für ihren Geschäftsaufwand (z.B. Bürobedarf, Porto, Telefon, Internet, Raum-/Personalkosten, Reisekosten) eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung von 132,31 Euro je Fraktionsmitglied. Kreistagsmitglieder, die nicht in Fraktionen zusammengeschlossen sind, erhalten die gleiche Aufwandsentschädigung.

 

(7)    Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 39,69 Euro zuzüglich 6,60 Euro pro Fraktionsmitglied.

 

(8)    Die weiteren Stellvertreter des Landrats erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 792,32 Euro.

          Mit dieser monatlichen Aufwandsentschädigung ist eine Vertretung bis zum Ablauf der 3. Woche abgegolten. Ab der 4. Woche der Vertretung wird zusätzlich eine tägliche Vertretungsentschädigung von 58,96 Euro gewährt.

 

§ 2

Ehrenamtlich tätige Kreisbürger

 

Die Bestimmungen des § 1 gelten für ehrenamtlich tätige Kreisbürger, die nicht Kreistagsmitglieder sind, entsprechend.

 

Der Kreisheimatpfleger, Kreismusikpfleger sowie der Behindertenbeauftragte erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 300,84 €.

 

Werden Kreisbürger durch den Kreistag, den Kreisausschuss oder den Landrat ehrenamtlich mit der Besorgung von Geschäften in Landkreisangelegenheiten beauftragt, so entscheidet der Kreistag dem Grunde nach oder von Fall zu Fall, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird.

 

 

 

 

 

§ 3

Dynamisierungsklausel

 

Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnungen A und B gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die in § 1 Abs. 1 bis 4, § 1 Abs. 6 bis 8 und die in § 2 genannten Entschädigungen.

 

 

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger vom 9. Juni 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2014 außer Kraft.

 

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen                                  Ja: 13 Nein: 0 Anwesend: 13