Sitzung: 18.05.2020 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 20, Anwesend: 59
Den Mitgliedern des Kreistages steht zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage zur Verfügung.
Der Fraktionsvorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion Kreisrat Dr. German Hacker vertritt die Ansicht, die bisherige Regelung sei ausreichend und stellt den Antrag, diese ohne Änderung so zu belassen. Dem stimmt auch die Fraktionsvorsitzende der FDP-Kreistagsfraktion zu.
Landrat Tritthart erklärt, der weitergehende Antrag sei die vorgeschlagene Neufassung entsprechend dem Beschlussvorschlag und lässt darüber abstimmen.
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
1. Der Kreistag behält sich die personalrechtlichen Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO für Beamte ab Besoldungsgruppe A 13 und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst sowie für Chefärzte, Pflegedienstleitung und Kaufmännische Leitung des Kreiskrankenhauses St. Anna vor.
- Dem Kreisausschuss bzw. dem Ausschuss für Krankenhausangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannten personalrechtlichen Befugnisse für Beamte ab Besoldungsgruppe A 12 und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 12 übertragen sowie für das medizinische Fachpersonal (Ltd. Oberärzte) der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte (VKA).
- Der Kreistag überträgt dem Landrat entsprechend Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO die personalrechtlichen Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO für Beamte bis Besoldungsgruppe A 11 und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, für pflegerisches und medizinisches Fachpersonal am Kreiskrankenhaus St. Anna bis Entgeltgruppe P 13 (Stationsleitung) und bis einschließlich Entgeltgruppe III TV-Ärzte (VKA) (Assistenzärzte, Fachärzte, Oberärzte).
Über die im Rahmen dieser Übertragung personalrechtlicher Befugnisse getroffenen Entscheidungen soll der Kreisausschuss bzw. des Ausschusses für Krankenhausangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge informiert werden.
- Für den Zuständigkeitsbereich des Kreiskrankenhauses St. Anna wird einer ganzen oder teilweisen weiteren Übertragung der in Nr. 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse auf die Betriebsleitung und kaufmännische Leitung des Kreiskrankenhauses zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse entsprechend fortzuschreiben.