Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 39, Nein: 20, Anwesend: 59

Den Mitgliedern des Kreistages steht zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage zur Verfügung.

 

Der Fraktionsvorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion Kreisrat Dr. German Hacker vertritt die Ansicht, die bisherige Regelung sei ausreichend und stellt den Antrag, diese ohne Änderung so zu belassen. Dem stimmt auch die Fraktionsvorsitzende der FDP-Kreistagsfraktion zu. 

 

Landrat Tritthart erklärt, der weitergehende Antrag sei die vorgeschlagene Neufassung entsprechend dem Beschlussvorschlag und lässt darüber abstimmen.

 


Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

1.    Der Kreistag behält sich die personalrechtlichen Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO für Beamte ab Besoldungsgruppe A 13 und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst sowie für Chefärzte, Pflegedienstleitung und Kaufmännische Leitung des Kreiskrankenhauses St. Anna vor.

 

  1. Dem Kreisausschuss bzw. dem Ausschuss für Krankenhausangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannten personalrechtlichen Befugnisse für Beamte ab Besoldungsgruppe A 12 und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 12 übertragen sowie für das medizinische Fachpersonal (Ltd. Oberärzte) der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte (VKA).

 

  1. Der Kreistag überträgt dem Landrat entsprechend Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO die personalrechtlichen Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO für Beamte bis Besoldungsgruppe A 11 und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, für pflegerisches und medizinisches Fachpersonal am Kreiskrankenhaus St. Anna bis Entgeltgruppe P 13 (Stationsleitung) und bis einschließlich Entgeltgruppe III TV-Ärzte (VKA) (Assistenzärzte, Fachärzte, Oberärzte).

 

Über die im Rahmen dieser Übertragung personalrechtlicher Befugnisse getroffenen Entscheidungen soll der Kreisausschuss bzw. des Ausschusses für Krankenhausangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge informiert werden.

 

  1. Für den Zuständigkeitsbereich des Kreiskrankenhauses St. Anna wird einer ganzen oder teilweisen weiteren Übertragung der in Nr. 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse auf die Betriebsleitung und kaufmännische Leitung des Kreiskrankenhauses zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse entsprechend fortzuschreiben.