Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Landrat Tritthart berichtet, zwischenzeitlich habe der Arbeiter-Samariter-Bund – RV Erlangen-Höchstadt e. V. mitgeteilt, dass er seine Beratungstätigkeit für pflegende Angehörige zurückzieht und diese möglicherweise künftig von der Arbeiterwohlfahrt - KV Erlangen-Höchstadt e. V. übernommen werden könnte. Er erklärt, es sei wichtig, dieses für die Bürgerinnen und Bürger wichtige Beratungsangebot in beiden Teilen des Landkreises aufrechtzuerhalten und bei einem etwaigen Trägerwechsel insgesamt handlungsfähig zu bleiben. Daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Landrat mit der Gewährung von Kreiszuschüssen im Bereich der Fachstelle für pflegende Angehörige bis zu einer maximalen Höhe von 13.300 Euro zu beauftragen. Dieser Betrag entspricht dem freiwilligen Zuschuss, welcher für die Fachstelle im Haushaltsjahr 2019 seitens des Ausschusses für soziale Angelegenheiten beschlossen wurde.

 

Regierungsdirektorin Müller ergänzt, die AWO habe grundsätzlich Bereitschaft signalisiert, diesen Bereich kurzfristig ab dem nächsten Jahr zu übernehmen. Damit sich jedoch kein anderer in Betracht kommender Träger übergangen fühlt, werde die Verwaltung bei diesen ebenfalls nachfragen, ob eine Beratungstätigkeit kurzfristig möglich sei. Langfristig müsse die Fachstelle für pflegende Angehörige allerdings, wie im Jahr 2007, in einem förmlichen Verfahren vergeben werden.


Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten fasst folgenden Beschluss:

 

Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten stimmt dem von der Verwaltung beabsichtigten Vorgehen zu.

 

Der Landrat des Landkreises Erlangen-Höchstadt wird vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Mittelbereitstellung ermächtigt, die Bezuschussung im Bereich der Fachstelle für pflegende Angehörige bis zu einer maximalen Höhe von 13.300 Euro ggü. dem in der Beratung tätigen Träger durchzuführen.

 

Die Gewährung des Zuschusses erfolgt dabei ohne Anerkennung einer Rechtsverbindlichkeit und erwirkt keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung über das Jahr 2020 hinaus.