Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Anwesend: 13

Die Mitglieder des Kreisausschusses haben zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage sowie die Eckpunkte für den Verwaltungsvollzug, Stand: 12.04.2018, erhalten. Diese sind der Niederschrift als Anlage beigefügt. In der Vorlage wird berichtet, dass aufgrund der zuletzt geführten Diskussionen in den Kreisgremien, insbesondere im Ausschuss für soziale Angelegenheiten, auf Vorschlag des Landrates die Regelungen der am 06.10.2014 vom Kreisausschuss beschlossenen und am 01.01.2015 in Kraft getretenen Eckpunkte an mehreren Stellen ergänzt wurden, um den Verwaltungsvollzug so insgesamt klarer und transparenter zu gestalten, aber auch die jeweilige Unterschiedlichkeit der Zuschussmaterien berücksichtigen zu können. Landrat Tritthart weist darauf hin, dass die nun vorliegende ergänzende Vorlage vorab mit dem Kreisrechnungsprüfer sowie in einer Besprechung am 02.03.2018 mit den Fraktionsvorsitzenden besprochen und abgestimmt wurde.

 

In der sich anschließenden Aussprache, befürworten die Fraktionen der CSU, SPD und Freien Wähler die Ergänzungen.

 

Kreisrat Hirschmann erklärt, er sei mit der Formulierung „nachrangig“ bei Nr. 3c) nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach bedeutet dieses Regelgerüst Einschränkungen. Landrat Tritthart weist darauf hin, dass es sich bei Zuschüssen um freiwillige Leistungen handelt. Grundsätzlich sollen Vereine und Verbände erst einmal Zuschüsse vorrangiger Quellen in Anspruch nehmen.

 

Weiter sagt Landrat Tritthart zu, die Landkreisverwaltung werde die Antragsteller bzw. Zuschussempfänger in geeigneter Weise über die Änderungen informieren.


Der Kreisausschuss fasst folgenden Beschluss:

 

Die dieser Niederschrift als Anlage beigefügten „Anforderungen an das Verfahren und den Nachweis der Mittelverwendung für Zuschüsse und Zuweisungen des Landkreises an Dritte“ werden beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, diese für den Verwaltungsvollzug bei der Gewährung von Zuschüssen und Zuwendungen an Dritte anzuwenden. Die Neuregelung tritt mit dem 01.05.2018 in Kraft.