Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0

Die Mitglieder des Ausschusses für soziale Angelegenheiten haben zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage erhalten. In dieser wird berichtet, dass die derzeitigen Mietobergrenzen aufgrund der Mietpreissteigerungen der vergangenen zwei Jahre nur noch teilweise zeitgemäß und ausreichend sind, um die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu decken. Dies hat eine durch das Sachgebiet Soziales und das Jobcenter Erlangen-Höchstadt durchgeführte Auswertung vorhandener Datensätze zu den Kosten der Unterkunft (SGB II und SGB XII) ergeben. Des Weiteren haben die Auswertung und die Erfahrungen des Jobcenters (erheblich höhere Fallzahlen) gezeigt, dass sich die Mietpreise sowie die Mietpreisentwicklung auf das Landkreisgebiet betrachtet, nicht homogen darstellen. In den Städten, Märkten und Gemeinden, welche näher am Raum der Stadtgebiete Nürnberg oder Erlangen liegen, sind sowohl ein höheres Mietniveau als auch eine etwas stärker ausfallende Mietpreisentwicklung nach oben hin zu verzeichnen. Wie bereits in der Sitzungsvorlage des Ausschusses für soziale Angelegenheiten am 13.11.2017 dargestellt, kann die Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes in Form einer ausführlichen Markterkundung durch ein aufwendiges Erhebungs- und Auswertungsverfahren seitens des Jobcenters als auch der Sozialhilfeverwaltung selbst, nicht geleistet werden. Eine Umstellung auf das Modell „Wohngeldtabelle zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag“ zur Ermittlung der Mietobergrenze wie bei verschiedenen anderen Landkreisen, ist beim Landkreis Erlangen-Höchstadt nicht zielführend. Dieses hätte zur Folge, dass in allen Städten, Märkten und Gemeinden im Landkreis eine einheitliche Mietobergrenze gelten würde. Einzige Ausnahme wäre die Stadt Höchstadt a. d. Aisch. Hier wäre eine niedrigere Mietobergrenze anzusetzen. Dieses Berechnungsmodell kann das im Landkreis vorhandene tatsächliche Mietniveau (Stadt-Land-Gefälle) nicht annähernd realistisch abbilden. Aus diesen Gründen verbleibt aktuell lediglich die Fortschreibungsvariante anhand der bisherigen Tabellenwerte zur Mietobergrenze, um für den Landkreis die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unter Einbeziehung der Datensätze und Erfahrungen aus den SGB II und SGB XII Fällen zumindest annähernd zu ermitteln. Um dem Umstand der etwas stärker ausfallenden Mietpreisentwicklung nach oben hin in den Gemeinden Baiersdorf, Bubenreuth, VG Uttenreuth, Eckental, Heroldsberg, Herzogenaurach, Kalchreuth und Möhrendorf Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung vor, hier die bisherige Mietobergrenze ab 01.07.2018 um rd. 7,5 % anzuheben. Für die übrigen Gemeinden sei die Anhebung der Mietobergrenze ab 01.07.2018 um rd. 5 % vorgesehen.

 

Landrat Tritthart ergänzt, nach Rücksprache mit dem Jobcenter sei diese Anhebung realistisch.

 

Im Anschluss erklärt Kreisrätin Müller-Schimmel, sie begrüße die Anhebung der Mietobergrenzen. Ihrer Ansicht nach sei es dadurch wieder möglich, in der Stadt Herzogenaurach eine Wohnung zu finden.


Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten fasst folgenden Beschluss:

 

Bezüglich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gelten im Landkreis Erlangen-Höchstadt für den Leistungsbereich SGB XII und SGB II ab dem 01.07.2018 folgende neue Mietobergrenzen:

 

 

In den Gemeinden Baiersdorf, Bubenreuth, VG Uttenreuth, Eckental, Heroldsberg, Herzogenaurach, Kalchreuth und Möhrendorf:

 

 

Zahl der Haushalts-mitglieder

Mietobergrenze (Kaltmiete inkl. Kaltnebenkosten) ab 01.01.2016

Mietobergrenze (Kaltmiete inkl. Kaltnebenkosten) ab 01.07.2018

Größe der Wohnung (Richtwert)

1

400 EUR

430 EUR

50 qm

2

480 EUR

525 EUR

65 qm

3

570 EUR

620 EUR

75 qm

4

665 EUR

722 EUR

90 qm

5

760 EUR

825 EUR

105 qm

Erhöhung für jede weitere Person ab 01.07.2018 um 100 EUR

 

 

In allen übrigen Gemeinden:

 

Zahl der Haushalts-mitglieder

Mietobergrenze (Kaltmiete inkl. Kaltnebenkosten) ab 01.01.2016

Mietobergrenze (Kaltmiete inkl. Kaltnebenkosten) ab 01.07.2018

Größe der Wohnung (Richtwert)

1

360 EUR

378 EUR

50 qm

2

430 EUR

450 EUR

65 qm

3

510 EUR

535 EUR

75 qm

4

600 EUR

630 EUR

90 qm

5

680 EUR

715 EUR

105 qm

Erhöhung für jede weitere Person ab 01.07.2018 um 85 EUR