Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Den Mitgliedern des Bauausschusses wurde zu diesem Tagesordnungspunkt eine ausführliche Sitzungsvorlage samt Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 06.09.2011 zur Verfügung gestellt.

 

Darin wird berichtet, dass die Auftragsvergabe der Bauarbeiten für die Errichtung einer Signalanlage an der Kreuzung der Staatsstraße 2240 mit der Kreisstraße ERH 7 in Uttenreuth im Wege einer dringlichen Anordnung gemäß Art. 34 Abs. 3 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse erfolgen musste, da bis zur geplanten Ausführung der Maßnahme keine Sitzung des Bauausschusses stattfinden konnte.

 

Stellvertretende Landrätin Knorr macht deutlich, die Fraktionsvorsitzenden seien darüber bereits vorab per E-Mail informiert worden, ebenso über die Kostensteigerung von bisher ca. 41.000,00 € plus 5 % Verwaltungskosten auf nunmehr ca. 90.600,00 € plus 5 % Verwaltungskosten, welche laut Staatlichem Bauamt aufgrund der allgemeinen Preissteigerung von ca. 15 % bis 18 %, des zu geringen Kostenansatzes für die Signalanlage, der erheblichen Massenmehrungen bei den Tiefbauarbeiten nach erfolgter Detailplanung sowie erheblicher Mehraufwendungen für die Aufrechterhaltung des Verkehrs während der Bauzeit zustande gekommen sei.

 

Herr Grötsch, Vertreter des Staatlichen Bauamtes, bestätigt diese Gründe nochmals auf Nachfrage. Zudem erläutert er in seinem Vortrag, dass das Innenministerium trotz dieser Kostensteigerung anstrebe, die Bauarbeiten noch im Laufe des Jahres durchzuführen, weshalb keine erneute Ausschreibung stattfinden könne und auch keine Aussicht bestehe, dadurch zu geringeren Kosten zu kommen.

 

Nach längerer sich anschließender Diskussion, in deren Verlauf auch die Frage eines Kreisverkehrs wieder angesprochen wird und Beschäftigter Geyer daraufhin erklärt, der Bau eines Kreisverkehrs statt einer Signalanlage sei aus Platzgründen nicht möglich gewesen, nimmt der Bauausschuss von der dringlichen Anordnung Kenntnis.