Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

 

Die Mitglieder des Kreisausschusses haben zu diesem Tagesordnungspunkt eine Sitzungsvorlage erhalten.

 

Der Verein Tourismusverband Steigerwald bestand bisher als nicht eingetragener Verein. Eine Analyse für eine „organisatorische Neustrukturierung für den Steigerwald - Tourismus“ empfahl unter anderem eine Änderung der Rechtsform. Vorbehaltlich der Zustimmung der einzelnen Kreisgremien hat die Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes Steigerwald daher in der Sitzung vom 08.11.2018 einen überarbeiteten Satzungsentwurf inklusive Beitragsordnung und die Eintragung in das Vereinsregister beschlossen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung sowie der Satzungsentwurf sind dieser Niederschrift in Anlage beigefügt.


Der Kreisausschuss fasst folgenden Beschluss:

 

  1. Der Landkreis Erlangen-Höchstadt als Mitglied des Tourismusverbandes Steigerwald stimmt dem vorliegenden Satzungsentwurf sowie der Eintragung in das Vereinsregister zu. Die künftige Bezeichnung lautet „Steigerwald Tourismus e.V.“ Die Zustimmung gilt auch als erteilt für etwaige redaktionelle Änderungen und Anpassungen, die durch EU- und steuerrechtliche Vorgaben gegebenenfalls noch nötig erscheinen, aber keine wesentlichen Änderungen im Inhalt der Satzungsregelung bedingen.

 

  1. Der Landkreis Erlangen-Höchstadt betraut den Steigerwald Tourismus e.V. zur Erbringung von Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge im Bereich des Tourismus nach Maßgabe der unter Nr.1 beschlossenen Satzung und insbesondere wie folgt:

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismusgebietes Steigerwald, die Ausfüllung der Funktion des Gebietsausschusses Steigerwald für den Tourismusverband Steigerwald Franken e.V. sowie die Entwicklung des Tourismus im Gebiet des Steigerwalds und dessen Naturparkes.

 

(2)  Gegenstand der Vereinsarbeit sind insbesondere

·        Maßnahmen, die allgemein der Erhöhung des Bekanntheitsgrades unter Herausstellung der Vorzüge des Steigerwalds als attraktives Reiseziel im In- und Ausland dienen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung ansprechender Marketingkonzepte zur allgemeinen Imagewerbung für den Tourismus im Steigerwaldgebiet,

·        Kooperation mit anderen Tourismusorganisationen zum Zweck der Allgemeinförderung des Tourismus im Steigerwaldgebiet,

·        Allgemeine Marktforschung zu Themen des Tourismus im Steigerwaldgebiet.

 

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Erlösen aus Veranstaltungen und Messen, sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder.

(3)  Bei den hier genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Tourismusarbeit handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse umfassen auch die damit verbundenen Verwaltungs- bzw. Gemeinkosten sowie die organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Erbringung der Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

 

(4)  Der Verein wird von den öffentlichen Mitgliedern gemäß dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Abs. 2 betraut. Die Betrauung für das Gebiet Steigerwald erfolgt durch diese Satzung und Weisungen an den Vorstand.

 

(5)  Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.